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Foren-Übersicht Schulsanitätsdienst Organisation

12.01.2010, 19:39
Wenn du ne Antwort bekommst, weiß ich was drinsteht ;)
Endlich EH! 04.05.2008!

12.01.2010, 19:48
Original von gorld
Wenn du ne Antwort bekommst, weiß ich was drinsteht ;)


A pro pos Antwort, eben mitm Lehrer gesprochen.

Das ganze hat einen einfachen Hintergrund.
Der SSD muss die Aufsichtspflicht übernehmen dürfen, da ansonsten auch selbstständige Behandlungsschritte und die Alarmierung des RD nicht möglich wären ohne Aufsichtsperson.

So, mal schauen ob das Ministerium diese Auffassung teilt.
[center]Wherever a man turns he can find someone who needs him. ~Albert Schweitzer[/center]

12.01.2010, 19:49
Die Rechtslage in Bayern sieht jedoch etwas anders aus:

Gemäß RSO und GSO hat die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung zu sorgen. Darunter fällt sicher kein Fünftklässler.

Den Richtlinien des bayerischen KMs zu Erster Hilfe ist unter dem Punkt "Schulsanitätsdienst" folgendes zu entnehmen: "Die Schulsanitäter betreuen und versorgen einfache Verletzungen unter der Aufsicht einer Lehrkraft."
Marc, 36 Jahre
Leiter SSD, EH-Ausb.
Ausbildungsstand: Genug um eine recht lange Liste zu produzieren.

12.01.2010, 19:50
Original von Chris
Original von gorld
Wenn du ne Antwort bekommst, weiß ich was drinsteht ;)


A pro pos Antwort, eben mitm Lehrer gesprochen.

Das ganze hat einen einfachen Hintergrund.
Der SSD muss die Aufsichtspflicht übernehmen dürfen, da ansonsten auch selbstständige Behandlungsschritte und die Alarmierung des RD nicht möglich wären ohne Aufsichtsperson.

So, mal schauen ob das Ministerium diese Auffassung teilt.


Und wieso das schon wieder? Dürfen nur die Menschen Erste Hilfe leisten, die die Aufsichtspflicht haben?
Endlich EH! 04.05.2008!

12.01.2010, 19:54
Also in Niedersachsen ist die Regelung eindeutig:

§ 62 NSchG
Aufsichtspflicht der Schule

(1) 1Die Lehrkräfte haben die Pflicht, die Schülerinnen und Schüler in der Schule, auf dem Schulgelände, an Haltestellen am Schulgelände und bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule zu beaufsichtigen. 2Die Aufsicht erstreckt sich auch darauf, dass die Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I das Schulgrundstück nicht unbefugt verlassen.

(2) 1Geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule (§ 53 Abs. 1 Satz 1), das Betreuungspersonal (§ 53 Abs. 1 Satz 2) sowie geeignete Erziehungsberechtigte können mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten betraut werden. 2Auch geeignete Schülerinnen und Schüler können damit betraut werden, wenn das Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten vorliegt.


Ich betone: "geeignete Schülerinnen und Schüler"!
Gerd,
Fachkraft für Arbeitssicherheit an öffentlichen Schulen in Niedersachsen (ex SSD, ex LRA).

12.01.2010, 19:55
@madhef:

Der Fünftklässler war ja auch ein hypothetisches Beispiel. Ich glaube die meisten SSDs erlauben auch keine Fünftklässler. ;)
Aber die "angemessene Aufsicht" kann eben genauso gut ein Schulsanitäter übernehmen - zumindest sofern er/sie von der Reife geeignet ist. Bei jemandem der (teilweise jahrelange) Erfahrung im Einsatzdienst hat oder eben bei älteren Schülern im allgemeinen ist dies meist gegeben. Damit kann die Aufsichtspflicht - TaDa - an den Schulsanitätsdienst übergehen. Somit sagt die GSO eben nichts anderes.

Edit @ Gerd : Also kann acuh hier die Aufsichtspflicht an den SSD übergehen. ;)
Zuletzt geändert von Chris am 12.01.2010, 19:56, insgesamt 1-mal geändert.
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12.01.2010, 20:08
Original von Chris Damit kann die Aufsichtspflicht - TaDa - an den Schulsanitätsdienst übergehen. Somit sagt die GSO eben nichts anderes.



Sofern der Schulleiter das mit dem Schulforum abspricht ist das alles möglich.
Aber: Sobald eine Aufsichtsübertragung auf einen Minderjährigen übertragen wird, ist dieser auch ausreichend zu beaufsichtigen...

Die von dir beschriebene angebliche allgemeine Regelung widerspricht der GSO (und der RSO und der ....) und ist auch nicht mit den Richtlinien der EH des KMs in einklang zu bringen.

Übrigens braucht du für die Hilfeleistung und das Rufen des RD dafinitiv keine Aufsichtspflicht.
Marc, 36 Jahre
Leiter SSD, EH-Ausb.
Ausbildungsstand: Genug um eine recht lange Liste zu produzieren.

12.01.2010, 20:11
Original von madhef
Original von Chris Damit kann die Aufsichtspflicht - TaDa - an den Schulsanitätsdienst übergehen. Somit sagt die GSO eben nichts anderes.



Sofern der Schulleiter das mit dem Schulforum abspricht ist das alles möglich.
Aber: Sobald eine Aufsichtsübertragung auf einen Minderjährigen übertragen wird, ist dieser auch ausreichend zu beaufsichtigen...

Die von dir beschriebene angebliche allgemeine Regelung widerspricht der GSO (und der RSO und der ....) und ist auch nicht mit den Richtlinien der EH des KMs in einklang zu bringen.

Übrigens braucht du für die Hilfeleistung und das Rufen des RD dafinitiv keine Aufsichtspflicht.


A) Muss ja sonst wenigstens - laut GSO - jemand da sein der den Schüler beaufsichtigt, b) ist aber zu jeder Zeit eine Übertragung auf einen Schüler möglich - es heißt nur, und das hast zu auhc selbst zitiert - angemessen muss die Aufsicht sein. Das kann bei einem SSD durchaus der Fall sein.
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12.01.2010, 20:27
Dennoch ist die Entscheidung über die Grundsätze der Aufsicht auf die Schulleitung übertragen worde. Zu diesen Grundsätzen gehören auch (ganz allgemein) Gründe für eine mögliche Übertragung der Aufsicht sowie eine Grunddefinition dessen was angemessen ist. Ist also schwer vorstellbar, daß man entgegen der VO-Lage einen solchen Einschub macht.

Ein weiterer Einwand gegen eine solche allgemeine Regelung dürfte die Tatsache sein, daß die Entscheidung wer angemessen ist die Aufsicht zu übernehmen in dem Fall wo es sich dabei um Personen handelt bei denen es sich nicht um eine orginäre Aufgabe handelt eigentlich immer nur eine Einzelfalentscheidung sein kann. Die Aufsichtspflichtführung ist als orginäre Aufageb der Schulleitung und den Lehrern übertragen.

Zudem erfolgt der EH-Leistung bereits unter Aufsicht einer Lehrkraft. Die Übertragung der Aufsicht des Patienten auf den SSD ist somit widersinnig unnötig und definitiv schon im allgemeinen nicht angemessen.
Marc, 36 Jahre
Leiter SSD, EH-Ausb.
Ausbildungsstand: Genug um eine recht lange Liste zu produzieren.

12.01.2010, 20:41
Die Hilfeleistung erfolgt definitiv nicht unter Aufsicht der Lehrkraft, es ist lediglich ein lehrer mit der allgemeinen Aufsicht über den SSD beauftragt. Einen SSD bei dem zu jedem Einsatz ein Lehrer mitalarmiert wird habe ich noch nicht erlebt - ginge bei uns schon gar nicht weil unser Lehrer nicht 5 Tage die Woche in der Schule ist.
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12.01.2010, 20:46
Kann es seien das hier verschiedene Fuktionsweisen aufeinander prallen?

Sprich das was Christ äußert bei ihm normal ist, aber anderswo nun mal anders geregelt wird?

Bei mir inner Schule (damals :P), haben Lehrer mich oder eine andere auch "machen lassen" und ging davon aus, wenn wir den RD oder die Eltern wollen, dann sagen wir dem Sekre beschied.

Aber gut, unsere schule hatte auch kein separaten San Raum ^^
" Die jungen Leute von heute sind wesentlich angenehmer als in den 60er, 70er und 80er Jahren. Sie sind toleranter und respektvoller, auch älteren Leuten gegenüber. "
- Heino

12.01.2010, 20:50
Original von Chris
Die Hilfeleistung erfolgt definitiv nicht unter Aufsicht der Lehrkraft, es ist lediglich ein lehrer mit der allgemeinen Aufsicht über den SSD beauftragt.


Ja, mag zwar logisch sein - kann man jedoch der Richtlinie so nicht entnehmen. Wobei doch zu hoffen ist, daß die Schulsanis dennoch selbst angemessen beaufsichtigt werden.

Ändert nichts an den anderen, von mir aufgeführten Punkten.
Marc, 36 Jahre
Leiter SSD, EH-Ausb.
Ausbildungsstand: Genug um eine recht lange Liste zu produzieren.

12.01.2010, 20:51
Ich teile die Auffassung, dass die Übertragung der Aufsichtspflicht an Schüler nur im Einzelfall erfolgen soll.

Ebenso teile ich die Auffassung, dass Erste-Hilfe-Leistungen grundsätzlich unter Aufsicht einer Lehrkraft stattfinden müssen. Dieses wird die Lehrkraft sein, der in dem Moment die Aufsichtspflich obliegt, z. B. weil Sie die Schülerin oder den Schüler gerade unterrichtet.
Gerd,
Fachkraft für Arbeitssicherheit an öffentlichen Schulen in Niedersachsen (ex SSD, ex LRA).

12.01.2010, 21:06
Original von Gerd
Ebenso teile ich die Auffassung, dass Erste-Hilfe-Leistungen grundsätzlich unter Aufsicht einer Lehrkraft stattfinden müssen. Dieses wird die Lehrkraft sein, der in dem Moment die Aufsichtspflich obliegt, z. B. weil Sie die Schülerin oder den Schüler gerade unterrichtet.


Dazu mal die Frage : Was qualifiziert eine Lehrkraft dazu, einen SanHelfer/RDH/RS oder so bei einer Hilfeleistung zu beaufsichtigen? Und : Hat die Lehrkraft nicht auch die anderen Schüler zu beaufsichtigen? ;)

und @M1k3 : Bei RD-Holen im Sekre bescheid sagen - dann hattet ihr aber meist viel Zeit oder? :D
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12.01.2010, 21:10
Original von Chris
Original von Gerd
Ebenso teile ich die Auffassung, dass Erste-Hilfe-Leistungen grundsätzlich unter Aufsicht einer Lehrkraft stattfinden müssen. Dieses wird die Lehrkraft sein, der in dem Moment die Aufsichtspflich obliegt, z. B. weil Sie die Schülerin oder den Schüler gerade unterrichtet.


Dazu mal die Frage : Was qualifiziert eine Lehrkraft dazu, einen SanHelfer/RDH/RS oder so bei einer Hilfeleistung zu beaufsichtigen? Und : Hat die Lehrkraft nicht auch die anderen Schüler zu beaufsichtigen? ;)


Dass du Schüler bist. Ganz einfach.
Endlich EH! 04.05.2008!

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