Ausrüstung stellen RD -> EHler (Rettungsrambo) :)

Alle Themen die ihr nicht unter bekommt, könnt ihr hier posten! Bitte schaut aber vorher nochmal im Forum, ob es nicht vielleicht doch besser woanders hinpassen könnte.

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26.12.2017, 23:23
Wenn's strafbar ist, dann fällt's unter § 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen, wird also nur auf Antrag verfolgt.

Was ist eigentlich, wenn der Mitarbeiter eines Autohändlers mir noch ein paar Winterreifen "gratis dazu" gibt? Ist das dann auch Unterschlagung?
27.12.2017, 02:34
Wünschelrute hat geschrieben:Das ist rechtlich falsch.

Das ist als GOA für den RD völlig egal, ob der das will oder nicht, weil es eine GOA ist. Und das Rechtsverhältnis mit dem RD kommt mit dem Notruf zustande.

Und JA, dabei gibt es keine Grenze, wenn der seine Paddles für seinen AED verbläst, dann ist das eben nunmal so.

Der RD kann ja durchwinken an die Krankenkasse, ist doch alles völlig problemlos.


Bitte berücksichtige, dass es mir bei der GOA um die Frage eines tatbestandlichen "Diebstahls" geht, nicht um die Legitimation einer Plünderung des RTW. Das ist eine Frage, die der betreffende Geschäftsführer des RD oder die Behördenleitung beantworten müssen, weil das von Fall zu Fall verschieden ist.


Du wirfst hier einiges durcheinander.
Ehe du weiter die Ausführungen von thh ignorierst: der Nutzer hat Jura studiert, arbeitet als Volljurist, und hat eine gewisse Expertise in Strafrecht und Medizinrecht.
" Die jungen Leute von heute sind wesentlich angenehmer als in den 60er, 70er und 80er Jahren. Sie sind toleranter und respektvoller, auch älteren Leuten gegenüber. "
- Heino
27.12.2017, 13:09
Ein Volljurist wird uns dann sicherlich erklären können, ob der RD sich ab Notruf oder ab Eintreffen in der Garantenstellung befindet.
27.12.2017, 14:11
A begeht eine Handlung an B, die der RD an B vornehmen würde, wäre der RD zugegen und zu der der RD sogar verpflichtet ist.

Wird A somit eigenständig für B tätig oder als GOA für den RD?

Würde A die Handlung überhaupt begehen, wenn der RD anwesend wäre?


Tut mir leid, aber ich kann mir hier beim besten Willen nicht vorstellen, dass es keine GOA sein könnte.
27.12.2017, 22:29
Wünschelrute hat geschrieben:A begeht eine Handlung an B, die der RD an B vornehmen würde, wäre der RD zugegen und zu der der RD sogar verpflichtet ist.


Welche Relevanz soll denn letzteres haben?

A "begeht eine Handlung" an B, weil er dazu moralisch und rechtlich verpflichtet ist; er führt ein Geschäft des B. Dem Rettungsdienst gegenüber hat er keinerlei Verpflichtung; welches Interesse sollte er daran haben, ein Geschäft des Rettungsdienstes zu führen? Und führt nicht ggf. der Rettungsdienst (ebenfalls) ein Geschäft des B? Würde der A dann in Geschäftsführung ohne Auftrag für den Rettunsgdienst in Geschäftsführung ohen Auftrag für den B tätig?

Wünschelrute hat geschrieben:Wird A somit eigenständig für B tätig oder als GOA für den RD?


Wieso für den RD? Geschäftsherr ist der A.
28.12.2017, 13:30
warum sollte das nicht möglich sein, als GOA für den GOA tätig zu werden?

Wir haben soeben die "Kettengeschäftsführung ohne Auftrag" entwickelt :jubel:
29.12.2017, 02:41
Wünschelrute hat geschrieben:A begeht eine Handlung an B, die der RD an B vornehmen würde, wäre der RD zugegen und zu der der RD sogar verpflichtet ist.

Wird A somit eigenständig für B tätig oder als GOA für den RD?

Würde A die Handlung überhaupt begehen, wenn der RD anwesend wäre?


Tut mir leid, aber ich kann mir hier beim besten Willen nicht vorstellen, dass es keine GOA sein könnte.

Es gibt doch keinerlei Rechtsgeschäftliche Verbindung zwischen A und dem RD. A leistet Hilfe, mit Hilfe seiner zur Verfügung stehenden Mittel, i.d.R. also seinem Verbandkasten. Seine Verpflichtung zu dieser Hilfeleistung ergibt sich §323c StGB.

Nur, weil A, ggf., den Notruf betätigt, kommt auch kein RG zwischen dem A und dem RD zustande. Der RD kommt ja nicht, um dem A seine Mittel zu ersetzen, sondern um (zumindest nach dem SGB) den B ins KH zu transportieren.

Die Finanzierung des RTM ergibt sich aus der Berechnung der GesamtAUSGBABEN (inkl. etwaiger Überschüsse, bzw. Verluste), heruntergerechnet auf die Anzahl der Einsätze.

Wenn bereits ein Verband(z.B.) angelegt wurde, der RD entscheidet, diesen dran zu lassen, gehört dieser Verband eben nicht zu den Ausgaben, entsprechend ist dieser Verband auch nicht in den Kosten des RTM enthalten.

Der Ersthelfer kann, wie (meine ich zumindest) bereits dargelegt wurde, seine Kosten über die Versicherung des B, erstattet bekommen.

Wo ist also das Problem. Und vor allem frage ich mich: Wie kommst du auf so komische Gedankengänge? Und was hast du für einen Hintergrund?

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