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26.12.2017, 23:23
27.12.2017, 02:34
Wünschelrute hat geschrieben:Das ist rechtlich falsch.
Das ist als GOA für den RD völlig egal, ob der das will oder nicht, weil es eine GOA ist. Und das Rechtsverhältnis mit dem RD kommt mit dem Notruf zustande.
Und JA, dabei gibt es keine Grenze, wenn der seine Paddles für seinen AED verbläst, dann ist das eben nunmal so.
Der RD kann ja durchwinken an die Krankenkasse, ist doch alles völlig problemlos.
Bitte berücksichtige, dass es mir bei der GOA um die Frage eines tatbestandlichen "Diebstahls" geht, nicht um die Legitimation einer Plünderung des RTW. Das ist eine Frage, die der betreffende Geschäftsführer des RD oder die Behördenleitung beantworten müssen, weil das von Fall zu Fall verschieden ist.
27.12.2017, 13:09
27.12.2017, 14:11
27.12.2017, 22:29
Wünschelrute hat geschrieben:A begeht eine Handlung an B, die der RD an B vornehmen würde, wäre der RD zugegen und zu der der RD sogar verpflichtet ist.
Wünschelrute hat geschrieben:Wird A somit eigenständig für B tätig oder als GOA für den RD?
28.12.2017, 13:30
29.12.2017, 02:41
Wünschelrute hat geschrieben:A begeht eine Handlung an B, die der RD an B vornehmen würde, wäre der RD zugegen und zu der der RD sogar verpflichtet ist.
Wird A somit eigenständig für B tätig oder als GOA für den RD?
Würde A die Handlung überhaupt begehen, wenn der RD anwesend wäre?
Tut mir leid, aber ich kann mir hier beim besten Willen nicht vorstellen, dass es keine GOA sein könnte.