Ich gehe mal nur auf meinen Teil ein, Blinki will ja auch noch was zu tun haben.
Vielen Dank, Herr Kollege.
Einen gerechtfertigten Notstand gibt es nicht.
Lediglich einen rechtfertigenden Notstand, was bedeutet, dass der Notstand eine Maßnahme rechtfertigt die ansonsten nicht erlaubt wäre.
Sprich die Maßnahme ist gerechtfertigt(durch den Notstand), nicht der Notstand wird gerechtfertigt.
Die Notkompetenz ist auch keine Erweiterung des rechtfertigenden Notstand sondern stellt lediglich ein vorweggenommenes Gutachten da, wie man im Fall der Fälle argumentieren könnte.
Um sich auf den rechtfertigenden Notstand berufen zu können, ist es nicht notwendig das eine akute Lebensgefahr vorliegt. Die Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden reicht aus.
Auch müssen nicht alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft sein.
Es müssen/sollten lediglich alle weniger invasiven Maßnahmen, die ebenfalls erfolgversprechend sind, ausgeschöpft sein.
Vielleicht hilft es sich die einzelnen Konstrukte und Rechtsnormen durchzulesen bevor man darüber referiert.
Bevor ich es vergesse: Auf die Notkompetenz der BÄK kannst Du dich als RS nicht berufen. Die gilt nur für RettAss, trotzdem gilt der Paragraf 34 StGB auch für Dich.
Der Wirkstoff Diclofenac kann bei Patienten mit chronischen Magenproblemen zu einem akuten Abdomen durch Reizung der Darmschleimhäute führen.
Auch kann er einen Asthmaanfall auslösen.
Als Gel zur topischen Anwendung? Äh ja..