Weil Andres Text jetzt ja leider fehlt, fasse ich nochmal kurz zusammen. Vielleicht liest hier ja nochmal jemand anderes nach.
1. Sonderrechte nach §35 StVO
benennen das Recht unter bestimmten Voraussetzungen (Gefahr für Leben, Gesundheit, Schutz hoher Sachwerte) die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu übertreten.
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
[...]
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdiensts sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
[...]
Beispiele:
- Geschwindigkeitsübertretungen
- Überfahren roter Lichtzeichenanlagen (Ampeln)
- Befahren von Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung
Im Rettungsdienst sind Sonderrechte Fahrzeuggebunden, sprich im Privatfahrzeug hat man keine Sonderrechte!
Bei Feuerwehr, Katastrophenschutz und manchen anderen sind sich die Gerichte noch nicht 100%ig einig, ob Sonderrechte auch im Privatfahrzeug im Einsatzfall in Anspruch genommen werden können.
Ganz wichtig!: §35 ( 8 ) StVO: Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Die Nutzung von Sonderrechten muss nicht, sollte aber nach Möglichkeit durch Nutzung von blauem Rundumlicht gekennzeichnet werden.
Damit kommen wir zum 2. Teil:
2. Wegerechte nach §38 StVO:
§38 (1) StVO: Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
Die Wegerechte bedeuten also, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer sofort den Weg frei machen müssen, wenn sich ein Fahrzeug nähert, dass mit Blaulicht
und Einsatzhorn unterwegs ist.
Dies kann auf ganz verschiedene Weisen durchgeführt werden:
- Der übliche Weg ist wohl, den Blinker zu setzen und am rechten Straßenrand anzuhalten.
- Evtl. muss man aber auch (in einer engen, einspurigen Straße z.B.) sehen, dass man nach vorne weg kommt (aber natürlich darf man trotzdem nicht rasen wie ein Tier!) und dann bei der nächsten Möglichkeit rechts ranfahren
- Oder man fährt trotz roter Ampel (voooorrrsichtig!!) in die Kreuzung ein, um den Weg frei zu machen
- oder oder oder...
Wenn man mit Wegerechten fährt, muss man auf alle möglichen, auch unsinnigen, Reaktionen der anderen Verkehrsteilnehmer (z.B. plötzliches Bremsen) vorbereitet sein und immer rechtzeitig reagieren können!
Ich denke, damit ist der Unterschied geklärt, wenn noch Fragen sind, einfach raus damit!
(Wenn mich jemand korrigieren möchte, darf er/sie das auch gerne tun. Ich bin weder Jurist, noch perfekt...)